Handwerkskosten steuerlich absetzen

Nicht nur Unternehmer können ihre Aufwendungen für Handwerker als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, auch Privatpersonen können seit einigen Jahren die Kosten für handwerkliche Arbeiten im oder am eigenen Haus steuerlich absetzen - dabei werden 20% der Gesamt-Kosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Die steuerliche Anerkennung für Privatpersonen ist dabei auf einen Höchstbetrag von 6.000 Euro begrenzt, so können also mit Handwerksarbeiten insgesamt bis zu 1.200 Euro (20%) jährlich eingespart werden.

Wichtig dabei: Die Kosten werden vom Finanzamt nur berücksichtigt, wenn die Handwerksarbeiten in der von Ihnen als Mieter oder Eigentümer selbst genutzten Wohnung/Immobilie durchgeführt werden. Dabei kann es sich aber auch sowohl um eine selbstgenutzte Zweitwohnung als auch um eine Ferienwohnung handeln. Bei den zu verrichtenden Arbeiten muss es sich allerdings zwingend um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handeln.

Achten Sie immer darauf, dass Ihr Handwerker Ihnen in eine Rechnung ausstellt (Barzahlungen können steuerlich nicht abgesetzt werden) und dort seine Arbeits- bzw. Montagekosten separat ausweist. Kosten für Materialien sind nicht abzugsfähig. Zudem können Handwerkerleistungen nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie außerhalb der eigenen vier Wände, etwa in einer Werkstatt, erbracht werden.

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